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   BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 474/80   

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BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 474/80 (https://dejure.org/1982,948)
BAG, Entscheidung vom 08.12.1982 - 5 AZR 474/80 (https://dejure.org/1982,948)
BAG, Entscheidung vom 08. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 (https://dejure.org/1982,948)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungszeit - Vorverlegung der Ausbildungszeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 41, 142
  • NJW 1983, 1629
  • BB 1984, 62
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.03.1962 - 1 AZR 4/61

    Handwerkskammer - Lehrlingsvergütung - Bedeutung unverbindlicher Richtlinien

    Auszug aus BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 474/80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12, 337, 345 = AP Nr. 1 zu § 84 HandwO, zu II 5 a der Gründe m. zust. Anm. v. G. Hueck) hat die Ausbildungsvergütung zumindest in gewissem Umfang auch Entgeltcharakter für die von dem Auszubildenden erbrachte Arbeitsleistung.
  • BAG, 22.09.1982 - 4 AZR 719/79

    Berufsausbidlung - Ausbildungszeit - Fachschulbesuch - Vergütung -

    Auszug aus BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 474/80
    Die Anrechnung nach Abs. 1 bedeutet, daß der Besuch einer entsprechenden Bildungseinrichtung als Ausbildungszeit im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses gilt (vgl. BAG Urteil vom 22. September 1982 - 4 AZR 719/79 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt; Herkert, Berufsbildungsgesetz, Stand April 1982, § 29 Rz 5; Natzel, Ausbildungsvergütung bei abgekürzter oder verlängerter Ausbildungsdauer, DB 1979, 1357 f.; Weber, Berufsbildungsgesetz, Stand August 1979, § 10 S. 2 und 2 a).
  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
    Auszug aus BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 474/80
    Nach dem Bericht des Ausschusses für Arbeit (BT-Drucksache V/4260) sollte die Festlegung der Ausbildungszeit in der Ausbildungsordnung nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 BBiG es dem durchschnittlich begabten Auszubildenden ermöglichen, das Ausbildungsziel in der festgesetzten Zeit zu erreichen; dadurch sollten für alle Auszubildenden 5.
  • Drs-Bund, 21.02.1967 - BT-Drs V/1460
    Auszug aus BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 474/80
    Das folgt auch aus dem schriftlichen Bericht des Bundesausschusses für Arbeit (BT-Drucksache V/1460 S. 16 zu § 29 BBiG, abgedruckt bei Herkert, aaO, S. 115).
  • BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 690/97

    Angemessene Ausbildungsvergütung; ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung

    Sie soll zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, BT-Drucks. V/4260, S. 9; Urteile des Senats vom 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149 f. = AP Nr. 1 zu § 29 BBiG und vom 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139 = AP Nr. 6 zu § 10 BBiG = EzA BBiG § 10 Nr. 3).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets als angemessen anzusehen (Urteil vom 18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - BAGE 33, 213, 219 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; Urteil vom 8. Dezember 1982, aaO; Urteil vom 25. April 1984 - 5 AZR 540/82 - Fredebeul, aaO, Bd. 3, § 10 BBiG, 25. April 1984; BAG Urteil vom 11. Oktober 1995, aaO).

  • BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00

    Höhe der Ausbildungsvergütung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll sie zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 144, zu II 1 der Gründe; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149 f.; 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv.; vgl. BT-Drucks. V/4260 S 9).

    Eine Ausbildungsvergütung ist daher angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden ist (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - aaO mwN; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - aaO; 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10, 14, zu II 2 der Gründe).

    Deshalb ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets angemessen (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 145, zu II 3 der Gründe; 18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - BAGE 33, 213, 219; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149 f.).

  • BAG, 11.10.1995 - 5 AZR 258/94

    Angemessene Ausbildungsvergütung; Finanzierung der Ausbildung durch die

    Sie soll zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, BT-Drucks. V/4260, Seite 9; Urteile des Senats vom 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149 f. = AP Nr. 1 zu § 29 BBiG und vom 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 -, n.v.).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist daher eine Vergütung angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden darstellt (Urteil vom 8. Dezember 1982, aaO; Urteil vom 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10 = AP Nr. 3 zu § 10 BBiG = EzA § 10 BBiG Nr. 2, zu II 2 der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. Juni 1982 - 2 Sa 121/82 - Fredebeul, Berufliche Bildung vor Gericht, Entscheidungssammlung, Bd. 3, § 10 BBiG, 16.6.1982; ähnlich BVerwGE 62, 117 = NJW 1981, 2209; BVerwG Beschluß vom 22. Januar 1990 - 1 B 190/89 -, n.v.; BayVGH Urteile vom 30. April 1975 - 117 VI 74 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 10 und vom 31. Juli 1975 - 116 VI 74 - BayVBl. 1976, 210; OVG Münster Urteil vom 20. Mai 1985 - 4 A 1555/83 - Fredebeul, aaO, Bd. 3, § 10 BBiG, 20.5.1985).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets als angemessen anzusehen (Urteil vom 18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - BAGE 33, 213, 219 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; Urteil vom 8. Dezember 1982, aaO; Urteil vom 25. April 1984 - 5 AZR 540/82 - Fredebeul, aaO, Bd. 3, § 10 BBiG, 25.4.1984; einschränkend Natzel DB 1992, 1521, 1525).

  • BAG, 25.07.2002 - 6 AZR 311/00

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

    Sie soll zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, BT-Drucks. V/4260 S 9; BAG 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, zu II 6 a der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II 1 der Gründe; 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4, zu II 1 der Gründe; 15. November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, zu IV 3 a der Gründe).

    Danach ist eine Vergütung angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die in dem jeweiligen Gewerbezweig bestimmbare Leistung des Auszubildenden darstellt (BAG 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II 1 der Gründe; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - aaO, zu II 6 a der Gründe; BVerwG 26. März 1981 - 5 C 50/80 - BVerwGE 62, 117; 20. Mai 1986 - 1 C 12/86 - EzB BBiG § 10 Abs. 1 Nr. 48).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets als angemessen anzusehen (18. Juni 1980 - 4 AZR 545/78 - BAGE 33, 213, 219; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - aaO, zu II 6 a der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - aaO, zu II 3 der Gründe; 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - aaO, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 296/99

    Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

    Sie soll zum einen dem Auszubildenden zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, sie soll zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und sie soll schließlich eine Entlohnung darstellen (schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, BT-Drucks. V/4260, S 9; BAG 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142; BAG 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv.).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb eine Vergütung angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und sie zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistung des Auszubildenden darstellt (BAG 11. Oktober 1995, aaO; BAG 8. Dezember 1982, aaO; BAG 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10; ähnlich BVerwGE 62, 117).

  • BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll die Ausbildungsvergütung zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - aaO; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149, 150; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, 144; vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 9).
  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 224/05

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

    Sie soll zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, BT-Drucks. V/4260 S. 9; BAG 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142, 149 f.; zuletzt 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 - AP BBiG § 10 Nr. 11 = EzA BBiG § 10 Nr. 9, mwN).
  • BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 325/01

    Berufsbildungsrecht - Ausbildungsvergütung einer beruflichen Rehabilitandin

    Sie soll zum einen dem Auszubildenden zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen soll sie die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen (schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, BT-Drucks. V/4260, S 9; BAG 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - BAGE 41, 142; 11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - nv.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (11. Oktober 1989 - 5 AZR 526/88 - aaO; 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - aaO; 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10) ist deshalb eine Vergütung angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und sie zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistung des Auszubildenden darstellt.

  • LAG Brandenburg, 06.04.2000 - 3 Sa 764/99

    Arbeitsentgelt: Ausbildungsvergütung - Angemessenheit

    Die Ausbildungsvergütung hat nach der ständigen und zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAG vom 8.12.1982 -- 5 AZR 474/80 --, E 41, 142 (149 f.); vom 10.4.1991 -- 5 AZR 226/90 --, EzA § 10 BBiG Nr. 2; vom 11.10.1995, a. a. O.) regelmäßig drei Funktionen.
  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 72.82

    Ausbildungsvertrag - Berufsausbildungsverhältnisse - Anrechnungsverordnung -

    Die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 8. Dezember 1982 - 5 AZR 474/80 - (DB 1983, 1208 ), daß die Anrechnung nach § 29 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit den hierzu ergangenen Anrechnungsverordnungen bereits bei Abschluß des Ausbildungsvertrages als fiktive Vorverlegung des Ausbildungsbeginns "berücksichtigt werden muß", wird ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen sein.
  • LAG Niedersachsen, 20.11.2002 - 2 Sa 410/02

    Vergütung in einem Ausbildungsverhältnis

  • LAG Bremen, 31.03.2000 - 3 Sa 293/99

    Klage eines Auszubildenden vor dem Arbeitsgericht ohne vorherige Anrufung eines

  • LAG Hamm, 27.02.1991 - 9 Sa 1192/90

    Ausbildungsvergütung; Öffentlicher Dienst; Ausbildungszeit; Ausbildungsziel

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.11.1987 - 6 Sa 418/87

    Ausschluss der Vertragsfreiheit für Verkürzung der Ausbildungszeit; Tarifliche

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